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[§ 1]
Unsere Lieferbedingungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich zu
diesen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis
auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
Unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind nicht dazu befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen und mündliche Zusicherungen zu geben, die über den
Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Unsere Angebote und
Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Auftragserteilungen und
Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen
oder Nebenabreden.
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[§ 2]
Bei Auftragserteilung von Videoproduktionen aller Art werden 33% der
Auftragssumme sofort fällig. Weitere 33% werden bei Drehbeginn und die
verbleibenden 34% bei Fertigstellung des Mastertapes fällig. Bei sonstigen Dienstleistungen
und Produkten werden nach Auftragserteilung 50% sofort fällig, die Restsumme bei
Fertigstellung, bzw. Lieferung. Die Centaurus Medien GmbH
behält es sich vor, je Kunde und Auftrag auch eine Vorleistung von 100% zu
verlangen. Nach Eingang der Anzahlung und
der (Produktions-)Unterlagen, wie Informationen und dergleichen, erstellen wir
ein Konzept (Screenplay, Storyboard, Sponsoringkonzept, Ablaufplan und
dergleichen).
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[§ 3]
Mit der Auftragsannahme und schriftlichen Bestätigung überträgt der Auftraggeber
uns das Recht, das durch uns uns unsere Partner hergestellte Material auch nach
unseren Vorstellungen weiterzugeben oder zu vervielfältigen. Centaurus Medien
ist damit Urheber der Aufträge und kann sich auf das Urhebergesetzt berufen.
Mit der Rücksendung der
Auftragsbestätigung, spätestens mit Unterzeichnung des Produktionsvertrages
überträgt der Auftraggeber sämtliche Urheber-, Leistungs- Autoren- und sonstige
Rechte unentgeltlich an die Centaurus Medien zur Weiterverarbeitung und
Verwendung der übersandten und zur Verfügung gestellten Unterlagen. Für fehlerhafte oder falsche
Übertragungen einer der genannten Rechte können wir nicht haftbar gemacht
werden. Es ist die Aufgabe des Auftraggebers, uns die erforderlichen Rechte
ordnungsgemäß zu überlassen. Er übernimmt die volle Haftung für den übergebenen
Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der uns zur Verfügung gestellten
Unterlagen. Er stellt Centaurus Medien von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus der
Verwertung der Ton- und Videoträger und sonstiger Unterlagen, insbesondere auch
von Ansprüchen presse-, werbe-, wettbewerbs- und urheberrechtlicher Art frei.
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[§ 4]
Nach Fertigstellung des Auftrages oder der Übergabe des Materials, hat der Kunde
dieses sofort auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Offene Mängel gehören hierzu.
Bei zu beanstandenden Mängeln hat der Auftraggeber dies binnen zwei Wochen
schriftlich unter der genauen Bezeichnung der Beanstandung anzuzeigen.
Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, gilt das
Material als genehmigt und angenommen und wird abgeschlossen.
Wir gewähren dem
Kunden im Rahmen des Auftrages eine kostenlose Korrektur, Ergänzung oder
Abänderung des Erstwerkes. Weitere Tätigkeiten am Erstwerk, auch wenn sie im
Angebot oder Vertrag nicht extra schriftlich festgehalten worden sind, werden
gemäß den angefallenen Leistungen in Rechnung gestellt. Wir übernehmen
einen möglichen Mehraufwand von bis zu 20% des Auftragsvolumens ohne weitere
Verrechnung, maximal jedoch nur 500 Euro bei Videoproduktionen, max. 200 Euro
bei allen anderen Aufträgen. Übersteigt der tatsächliche Aufwand die 20%-Marke,
oder die Maximalbeträge, so werden dem Kunden die Mehrleistungen in Rechnung
gestellt. Sind weitere
Tätigkeiten am Erstwerk oder der tatsächliche Mehraufwand durch uns verschuldet
worden, wird dieser nicht verrechnet.
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[§ 5]
Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Andernfalls handelt es
sich um Zusagen, deren Einhaltung nicht verbindlich ist. Überschreitungen dieser
genannten Termine sind möglich und können uns gegenüber nicht als Regress
geltend gemacht werden.
Fälle höherer
Gewalt, die Vertragspartner ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer
Vertragspflichten hindern, entbinden beide Vertragsseiten bis zum Wegfall der
höheren Gewalt von der Erfüllung des Vertrages. Derjenige
Vertragspartner, bei dem die höhere Gewalt eingetreten ist, hat den anderen
Partner unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Versäumt dies ein
Vertragspartner kann dies zu Schadensersatzansprüchen gegen ihn führen. Die Unmöglichkeit
der Beschaffung von Transportmitteln und Materialien, ferner Streiks und
Aussperrungen und der damit nicht fristgerechten Fertigstellung eines Auftrages
werden einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. In gegenseitigem
Einverständnis werden die Vertragspartner festlegen, ob nach Beendigung der
höheren Gewalt eine Nachproduktion für die während der Zeit nicht getätigten
Arbeiten erfolgen soll oder nicht.
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[§ 6]
Die Gefahr geht auf den Kunden / Auftraggeber über, sobald die Sendung die den
Transport führende Firma übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Haus
verlassen hat. Wird der Versand ohne unser Verschulden unmöglich, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
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[§ 7]
Die Centaurus Medien GmbH gewährleistet seinen Kunden bei allen Aufträgen diese
nach bestem Wissen und Gewissen zu beraten.
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[§ 8]
Die Centaurus Medien übernimmt auf Wunsch für den Kunden die Buchung der
fertigen Werbespot bei der gewünschten Rundfunkanstalt. Die erforderliche
Bezahlung wird direkt von der Rundfunkanstalt mit dem Kunden vorgenommen. Wir
übernehmen keine Haftung dafür, dass die Rundfunkanstalten aufgrund eines
Zahlungsverzuges das eingereichte Sendematerial nicht ausstrahlen.
Aufträge werden
von den Rundfunkanstalten grundsätzlich als Festaufträge angenommen. In
begründeten Ausnahmefällen kann der Kunde über uns mit schriftlichem Zustimmen
der Rundfunkanstalt von der ersten Ausstrahlung zurücktreten. Das
Rücktrittsverlangen muss uns schriftlich mitgeteilt werden, da es in Schriftform
spätestens vier Wochen vor der vorgesehenen Erstausstrahlung bei der
Rundfunkanstalt eingehen muss. Auch bei Einhaltung der genannten Frist besteht
auf die Zustimmung zum Rücktritt der Rundfunkanstalt kein Anspruch. Bei
kurzfristig eingereichten Aufträgen besteht gegenüber den Rundfunkanstalten kein
Rücktrittsrecht. Evtl. durch einen Rücktritt anfallende Kosten müssen selbst vom
Auftraggeber getragen werden.
Wir übernehmen
keine Haftung dafür, wie die Rundfunkanstalten die eingereichten Aufträge weiter
behandeln. Beschädigungen, Kürzungen, Nicht-, sowie geänderte
Termin-Ausstrahlungen fallen nicht in unsere Entscheidungsgewalt und können
daher auch nicht gegen uns geltend gemacht werden. Wir
gewährleisten, dass das den Rundfunkanstalten übergebene Sendematerial zum
Zeitpunkt der Übergabe den anerkannten Regeln und Techniken entspricht und nicht
mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit wesentlich mindert.
Ist bei dem an
die Rundfunkanstalten übergebenem Sendematerial ein Mangel aufgetreten, den wir
nachweislich zu verantworten haben, gewähren wir die kostenfreie Behebung und
Wiederholung in auftragsgemäßer und technisch einwandfreier Form entsprechen den
technischen Bedingungen der Rundfunkanstalten. Ferner kann der Kunde eine
Wandlung vom Vertrag oder Minderung der Produktionskosten verlangen. Die durch
eine Wiederholung der Ausstrahlung angefallenen Kosten gehen im Fall der
Selbstverschuldung zu Lasten von uns.
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[§ 9]
Keine der beiden Vertragsparteien ist berechtigt, Ansprüche aus dieser
vertraglichen Vereinbarung ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung der
anderen Partei abzutreten. Hiervon ausgenommen ist lediglich unser Recht,
Zahlungsforderungen von Kunden an Dritte abzutreten.
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[§ 10]
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der
einheitlichen UN-Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
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[§ 11]
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der des Sitzes der
Centaurus Medien GmbH.
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[§ 12]
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen
gilt bei allen Ansprüchen des Unternehmens gegenüber dem Besteller dessen
Wohnsitz als Gerichtsstand.
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[§ 13]
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt
dies die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die Vertragspartner
verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die
dem wirtschaftlichen gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn eine
Vertragslücke offenbar werden sollte.
Wir weisen darauf
hin, dass wir gemäß § 26 BDSG Kundendaten speichern.
Sämtliche
Unterlagen und Materialien gehen, sofern schriftlich nichts Gegenteiliges
vereinbart wurde, vollständig in unser Eigentum über.
Aichach im Februar 2012
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